Aus den Erwägungen: Der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten macht sich schuldig, wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obwohl er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte (Art. 217 Abs. 1 StGB). Im Vordergrund steht vorliegend als ein Merkmal des objektiven Tatbestandes die Leistungsfähigkeit des Angeklagten. 1.1 In der vom Staatsanwalt genehmigten und damit zur Anklageschrift erhobenen Überweisungsverfügung vom 13. Juni 2006 wird dargelegt, die Leistungsfähigkeit des Angeklagten müsse bejaht werden.