B. Gerichtsentscheide 3529 2.5 Strafprozess 3529 Anklagegrundsatz. Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Das Anklageprinzip verlangt bezüglich der finanziellen Leistungsfähigkeit des Schuldners eine hinreichende Konkretisierung. In casu ist auf- grund der fehlenden Anklage zugunsten des Angeklagten von seiner Leistungsunfähigkeit auszugehen (Art. 26 StPO). Aus den Erwägungen: Der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten macht sich schuldig, wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obwohl er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte (Art. 217 Abs. 1 StGB). Im Vordergrund steht vorliegend als ein Merkmal des objektiven Tatbestandes die Leistungsfähigkeit des Angeklagten. 1.1 In der vom Staatsanwalt genehmigten und damit zur Anklage- schrift erhobenen Überweisungsverfügung vom 13. Juni 2006 wird dargelegt, die Leistungsfähigkeit des Angeklagten müsse bejaht werden. Es handle sich um eine kleine Schuld, die bereits bei einem konstanten und zumutbaren Verzicht auf kleinere Annehmlichkeiten des Alltags (z.B. Konsum von Genussmitteln, Aus- und Freizeitfahrten mit dem Auto oder Motorboot, Einkehren in Gaststätten, Hobbys etc.) gar nicht entstanden wäre. Rein rechnerisch könne von einer Verschuldung von Fr. 3.-- pro Tag gesprochen werden. Die Reduktion der täglichen Ausgaben um diesen Betrag sei praktisch für jedermann möglich. Eine exakte Prüfung der Leistungsfähigkeit sei deshalb nicht notwendig. Immerhin könnte festgehalten werden, dass der Angeklag- te verpflichtet gewesen wäre, seine Arbeitskraft voll auszuschöpfen und eine Arbeitsstelle mit einem Pensum von 100 % anzunehmen. Die Geschädigte hat ausführen lassen, der Angeklagte habe ein hohes Einkommen und fahre teure Autos und ein Schiff. Zudem leiste er sich auch aufwändige Ferien. Der Angeklagte hat sein Einkommen mit Fr. 4'700.-- brutto bzw. Fr. 4'054.-- netto beziffert. Diesen Einkünften stehe ein Existenz- minimum von Fr. 4'568.-- gegenüber. Es gebe also keine pfändbare 115 115 B. Gerichtsentscheide 3529 Quote und auch keinen Überschuss. Zudem habe er eine Million Schulden und kein eigenes Auto oder Schiff. Er sei von November 2003 bis Juli 2004 seiner Pflicht nur teilweise nachgekommen, da seine Mittel keine höheren Zahlungen zugelassen hätten. 1.2. Im Sinne einer Vorfrage ist zu prüfen, auf welchen Zeitraum sich der Strafantrag erstreckt. Ein Strafantrag ist gültig für den Zeitraum, in dem der Täter ohne Unterbrechung den Tatbestand erfüllt (BGE 118 IV 329). Gemäss den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Angeklagten hat er am 29. Juli 2003 Fr. 850.-- für den August 2003 bezahlt. Danach hat er verspätet und ab November 2003 zu wenig bezahlt. Der vom Obergericht als gültig erkannte Strafantrag bezieht sich somit auf den Zeitraum September 2003 bis Juli 2004. 1.3. Aus dem Text von Art. 217 StGB wird die Pflicht des Schuldners zur hinreichenden wirtschaftlichen Nutzung seiner Arbeitskraft abgeleitet (Thomas Bosshard, Basler Kommentar, StGB II, Basel 2003, N 5 zu Art. 217 StGB; vgl. auch BGE 114 IV 124). Der Schuldner kann sich auch dadurch strafbar machen, dass er aus eigenem Entschluss darauf verzichtet, seine Arbeitskraft im Rahmen des Zumutbaren optimal ökonomisch zu nutzen (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. A., Zürich 1997, N 13 zu Art. 217). Der Schuldner ist also verpflichtet, in einem solchen Umfang einer entgeltlichen Tätigkeit nachzugehen, dass er seine Unterhaltspflicht erfüllen kann. Zu diesem Zweck hat er gegebenenfalls im Rahmen des Zumutbaren seine Stelle oder seinen Beruf zu wechseln (BGE 126 IV 135). Für die Bestimmung der Leistungsfähigkeit ist Art. 93 SchKG analog heranzuziehen (BGE 121 IV 277). In der Pfändungsurkunde vom 24.12.2003 wird ein Manko von Fr. 983.-- festgestellt. Daraus folgt, dass der Angeklagte basierend auf seinen tatsächlichen Einkünften nicht leistungsfähig ist. Könnte er bei optimaler Ausnutzung seiner Arbeitskraft ein höheres als das im relevanten Zeitraum erzielte Einkommen erreichen? Bereits im Rück- weisungsentscheid vom 15. Februar 2006 ist darauf hingewiesen worden, dass das Anklageprinzip bezüglich der finanziellen Leistungs- fähigkeit eine hinreichende Konkretisierung verlange (Robert Hauser/ Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, 7. Teil, § 50 N 7). Das Obergericht des Kantons Thurgau verlangt deshalb eine Darstellung des tatsächlichen oder 116 116 B. Gerichtsentscheide 3529 hypothetischen Einkommens im massgeblichen Zeitraum und zwar Monat für Monat (RStrS 2007, S. 84 Nr. 265). Die Anklagebehörde ist dieser Pflicht nicht nachgekommen. Sie hat mit keinem Wort dargelegt, an welcher Stelle oder in welchem Beruf der Angeklagte mit welchem Pensum ein Einkommen erreichen könnte, das ihm die Erfüllung seiner Pflichten ermöglichen würde. Der Hinweis der Anklage auf mögliche Einsparungsmöglichkeiten ist im Rahmen einer Betrachtung nach Art. 93 SchKG fehl am Platz. Aufgrund der fehlenden Anklage muss zu Gunsten des Angeklagten von seiner Leistungsunfähigkeit ausgegangen werden. Der Anklagegrundsatz ist formeller Natur. Seine Verletzung kann nicht geheilt werden. Selbst wenn man aber gestützt auf die vorliegenden Akten und ohne entsprechende Anklage eine Betrach- tung der Einkommenssituation des Angeklagten vornehmen würde, würde sich am fehlenden Nachweis der Leistungsfähigkeit nichts ändern. Das Einkommen des Angeklagten stammte im massgeblichen Zeitraum lediglich aus einer 80%-Beschäftigung. Kann einfach auf ein 100%-Pensum hochgerechnet werden (was zu einem Netto-Ein- kommen von rund Fr. 5'000.-- führen würde)? Dafür müsste bekannt sein, ob eine Aufstockung an der damaligen Stelle möglich gewesen wäre. Die Aussage des Zeugen Z. spricht dagegen. Hätte der Angeklagte die verbleibenden 20 % an einem anderen Ort verwerten und mit dem Einkommen sein Defizit von rund Fr. 500.-- decken können? Der Angeklagte war in den Jahren 2003/2004 46 Jahre alt. Er ist gelernter Radioelektriker, hat aber seit mehr als 25 Jahren nicht mehr auf dem Beruf gearbeitet. Es ist nicht ersichtlich, wie der Angeklagte bei dieser Biografie und der Tatsache, dass er 80% arbeitete, 20% hätte zusätzlich verwerten können. Solche Teil- zeitstellen stellen meistens hohe Ansprüche bezüglich der zeitlichen Flexibilität, die beim Angeklagten aufgrund des Umstandes, dass er bereits 80% arbeitete, mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht vor- handen war. Konnte die Anklage nicht nachweisen, dass der Angeklagte in der Zeit vom September 2003 bis Juli 2004 leistungsfähig gewesen ist, muss ein Freispruch ergehen. KGer, 3. Abt., 10.03.2008 117