Basel 1998, N 28 zu Art. 265a SchKG), aber im Einklang etwa mit dem Obergericht des Kantons Basel-Landschaft (Entscheid vom 16. Mai 2000, Amtsbericht des Obergerichts vom Jahr 2000, S. 74 f.), wird im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt, inwieweit das festgestellte neue Vermögen im Zwangsvollstreckungsverfahren auch tatsächlich realisiert werden kann. Es ist Aufgabe des Betreibungsamtes, dies im Rahmen des Pfändungsverfahrens zu ermitteln, wobei in diesem Fall das ordentliche betreibungsrechtliche Existenzminimum die Grenze der Pfändung bildet. KGP, 13.02.2008 114 114