Somit ist festzustellen, dass der Schuldner im relevanten Zeitraum im Umfang von Fr. 9'600.-- zu neuem Vermögen gekommen ist. Dieser Betrag ist höher als die in Betreibung gesetzte Forderung. Mit Blick auf die Limitierung, die die in Betreibung gesetzte Forderung bewirkt, ist im vorliegenden Verfahren von einem relevanten neuen Vermögen von lediglich Fr. 1'902.10 auszugehen. Dieser Betrag stellt den rechnerischen Höchstbetrag für die Fortsetzung der Betreibung dar. Entgegen Ueli Huber (Ueli Huber, Basler Kommentar, SchKG III, Basel 1998, N 28 zu Art.