Mit dieser Praxis wird der Schuldner indirekt verpflichtet, seinen Arbeitsverdienst soweit zu sparen, als er nicht zur Deckung des standesgemässen Aufwandes notwendig ist (Gut/Rajower/Sonnenmoser, a.a.O., S. 539). Nach der Praxis der ausserrhodischen Einzelrichter wird der Grenzwert für die Annahme neuen Vermögens bestimmt, indem der Grundbetrag, die unerlässlichen Auslagen gemäss Art. 93 SchKG sowie weitere übliche Kosten zusammengerechnet werden und schliesslich ein Zuschlag in der Höhe von 2/3 des Grundbetrages gemacht wird (vgl. Pra 2004 Nr. 30, S. 148; Gut/Rajower/Sonnenmoser, a.a.O., S. 541 ff.; RBer TG 1998, Nr. 12, S. 108 ff.).