Materielles: Das Gesetz lässt offen, was unter dem Begriff des “neuen Vermögens” zu verstehen ist. Klar ist, dass dieser Begriff nicht mit demjenigen des Notbedarfs oder des betreibungsrechtlichen Existenzminimums korrespondiert; massgebend ist, ob der Schuldner standesgemäss leben, sich nach dem Konkurs eine neue Existenz aufbauen und zusätzlich Ersparnisse beiseite legen kann (Gut/ Rajower/Sonnenmoser, a.a.O., S. 539). Es wird auf den Nettovermögensbegriff abgestellt, d.h. als “neues Vermögen” gilt der Überschuss der nach dem Schluss des Konkurses erworbenen neuen Aktiven über die neuen Passiven (Gut/Rajower/Sonnenmoser, a.a.O., S. 539).