Thurgau, Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs [BlSchK] 2004, S. 125 ff.; SJZ 100, S. 443 f.). Mit überzeugender Begründung, auf die an dieser Stelle verwiesen werden kann (ZR 103 Nr. 7, S. 24 f.), hat das Obergericht des Kantons Zürich die Klägerrolle dem Schuldner zugewiesen. Die Einzelrichter des Kantonsgerichts teilen die Meinung des Obergerichts Zürich und bezeichnen den Schuldner als Gesuchsteller.