Sachverhalt: Mit Zahlungsbefehl Nr. XX des Betreibungsamtes Appenzeller Mitteland hat die Gesuchsgegnerin gegen den Gesuchsteller die Betreibung eingeleitet. Der Gesuchsteller hat auf die am 30. Oktober 2007 erfolgte Zustellung des Zahlungsbefehls hin Rechtsvorschlag erhoben mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen. Die Gläubigerin wurde daraufhin auf die Möglichkeit hingewiesen, die Betreibung zurückzuziehen. Dies hat sie aber nicht getan. Der Betreibungsbeamte legte deshalb den Rechtsvorschlag am 6. Dezember 2007 dem Einzelrichter des Kantonsgerichts vor.