besteht, das Departement Gesundheit einer Übertragung zustimmen würde und bei der Verwertung mit grosser Wahrscheinlichkeit ein im Verhältnis zum angegebenen durchschnittlichen Nettoeinkommen angemessener Ertrag gelöst werden könnte, würde die Aufsichtsbehörde die Pfändbarkeit bzw. Verwertbarkeit der Zulassungsbewilligung grundsätzlich bejahen. Weil die erwähnten Voraussetzungen zurzeit jedoch nicht als erstellt gelten können, ist die Beschwerde – zumindest im jetzigen Moment – in diesem Punkt gutzuheissen. AB SchK, 17.11.2008 3528