Dieses beträgt pro Jahr immerhin CHF 78'000.00. Damit besteht aber die Gefahr, dass dem Schuldner seine zugegebenermassen unzureichende Existenzgrundlage gänzlich entzogen wird, ohne dass die betreibende Gläubigerin, deren Forderung sich immerhin auf CHF 81'695.55 beläuft, im Gegenzug mindestens zu einem grossen Teil Befriedigung erlangt. Unter der Voraussetzung, dass im Kanton Appenzell Ausserrhoden tatsächlich Bedarf für Hausarzt/Allgemeinpraktiker-Bewilligungen 111 111 B. Gerichtsentscheide 3528