Allgemeinpraktiker-Zulassungsbewilligung besteht, ob das Departement Gesundheit einer Übertragung der Praxisbewilligung überhaupt zustimmen würde (Art. 4 Abs. 2 lit. a der V zur Einführung der eidgenössischen Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung; bGS 811.2) und in welchem Verhältnis der Erlös aus der Verwertung der Praxisbewilligung zum Nettoeinkommen des Schuldners stünde. Dieses beträgt pro Jahr immerhin CHF 78'000.00.