Der Praxisbewilligung komme also ein tatsächlicher Wert zu und diese sei käuflich übertragbar. Das Betreibungsamt hat diese Betrachtungsweise übernommen, obwohl diese sich offenbar lediglich auf Erfahrungen im Kanton St. Gallen bezieht. Es bestehen nicht die geringsten, objektiven Anhaltspunkte, ob im Kanton Appenzell Ausserrhoden ein (legal) funktionierender Markt und damit eine Nachfrage für eine Hausarzt/Allgemeinpraktiker-Zulassungsbewilligung besteht, ob das Departement Gesundheit einer Übertragung der Praxisbewilligung überhaupt zustimmen würde (Art. 4 Abs. 2 lit.