Erforderlich ist allerdings die Zustimmung der Gesundheitsdirektion (Art. 4 Abs. 1 der erwähnten Verordnung). Zweifel hegt die Aufsichtsbehörde einzig an der Verhältnismässigkeit einer Verwertung der Praxisbewilligung/Zulassung. Der Vertreter der Gläubigerin hat im Fortsetzungsbegehren vorgebracht, Praxisbewilligungen würden unter Ärzten sehr hoch gehandelt. Die Preise würden sich je nach Kanton und Art der ärztlichen Ausrichtung zwischen CHF 100'000 (als absolut unterste Grenze) und weit über CHF 200'000 bewegen. Der Praxisbewilligung komme also ein tatsächlicher Wert zu und diese sei käuflich übertragbar.