Halbtagen pro Woche effektiv betrieben wurde und der Nachfolger oder die Nachfolgerin sich verpflichtet, die Praxis in ihrer bisherigen fachlichen Ausrichtung zu führen und über einen dazu geeigneten Weiterbildungs- oder Facharzttitel verfügt. Nach dem Gesagten kann eine Praxisbewilligung theoretisch auf eine andere als die ursprünglich befugte Person übertragen werden, wobei die Verwertung durch das Betreibungsamt den Verzicht des Berechtigten ersetzen würde. Erforderlich ist allerdings die Zustimmung der Gesundheitsdirektion (Art. 4 Abs. 1 der erwähnten Verordnung).