4 Abs. 2 lit. a der Verordnung ist eine Übernahme und Weiterführung einer bestehenden Praxis möglich, wenn der bisherige Inhaber auf die Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung verzichtet, der bisherige Inhaber belegt, dass die Praxis in den letzten zwölf Monaten vor der Übernahme an mindestens fünf 110 110 B. Gerichtsentscheide 3527