55a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.1) kann der Bundesrat die Zulassung von selbständig und unselbständig tätigen Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für eine befristete Zeit von einem Bedürfnis abhängig machen. Die Kantone bestimmen die Leistungserbringer (Abs. 3). Der Kanton Appenzell Ausserrhoden hat diese Materie in der Verordnung zur Einführung der eidgenössischen Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung geregelt (bGS 811.2). Gemäss Art. 4 Abs. 2 lit.