Was das zweite Merkmal der Rentabilität anbelangt, wird verlangt, dass die Verwendungskosten des als Kompetenzgut angesprochenen Hilfsmittels in einem vernünftigen Verhältnis zu dem mit ihm erzielten Ertrag stehen. Je weniger hoch sich der Schätzungswert des Hilfsmittels stellt, desto eher wird es sich als rentabel erweisen (BGE 87 III 61 ff.; AB SO, BlSchK 1960, S. 181 = Erwin Brügger, a.a.O., N 205; AB BE, BlschK 1968, S. 184 = Erwin Brügger, a.a.O., N 209). Nach Art. 55a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG;