O., N 243). Im Allgemeinen sollen an das Merkmal der Rentabilität keine hohen Massstäbe gelegt werden (BGE 117 III 22 f. = Pra. 1992 [81] Nr. 167, S. 611). Das Betreibungsamt hat in der Beschwerdeantwort ausgeführt, dass mit dem vom Schuldner behaupteten Nettoeinkommen pro Monat von ca. CHF 6'500.00 nicht einmal das Existenzminimum gedeckt werden könne. Dabei seien im Notbedarf die mangels beigebrachter Belege nicht eingerechneten Positionen aufzurechnen, um den tatsächlichen Existenzbedarf ermitteln zu können. In Berücksichtigung dieser Umstände betrage der Existenzbedarf wenigstens CHF 7428.00 pro Monat: