Dessen Weiterführung soll nicht auf Kosten der Gläubiger geschützt werden (Georges Vonder Mühll, a.a.O.; Erwin Brügger, a.a.O., N 149 zu Art. 92 SchKG). Heben sich Aufwand und Ertrag der vom Schuldner ausgeübten Tätigkeit auf, so können auch zur Berufsausübung notwendige Werkzeuge gepfändet werden, weil sie nicht wirtschaftlich, d.h. gewinnbringend ist (AB BE, Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs [BlSchK] 1990, S. 94 = Erwin Brügger, a.a.O., Nachträge N 15). Als unterste Grenze ist wohl das Existenzminimum zu bezeichnen, das der Schuldner aus dem Nettoerlös seiner Berufstätigkeit decken können sollte (AB BE, BlSChK 1969, S. 107 = Erwin Brügger, a.a.O., N 243).