O., § 23 N 25). Schliesslich muss sich der vom Schuldner ausgeübte Beruf auch als wirtschaftlich erweisen. Das Kriterium der Wirtschaftlichkeit spielt bei der Beurteilung der Berufskompetenz in der Rechtsprechung seit BGE 80 III 110 eine zentrale Rolle und stellt gleichzeitig den Betreibungsbeamten vor oft kaum belegbare Kalkulationsaufgaben. Zu prüfen ist die Frage der Wirtschaftlichkeit unter zwei Gesichtspunkten, welche für die Annahme der Unpfändbarkeit beide erfüllt sein müssen: Einmal hinsichtlich der individuellen geschäftlichen 108 108 B. Gerichtsentscheide 3527