Der Unternehmer benützt, über seine persönlichen Fähigkeiten hinaus, in grösserem Stil maschinelle Einrichtungen und beansprucht in stärkerem Masse die Arbeitskraft Dritter. Der Kapitaleinsatz spielt hier die ausschlaggebende Rolle (Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. A., Bern 2008, § 23 N 20 ff.; Georges Vonder Mühll, a.a.O., N 15 ff. zu Art. 92 SchKG). Bei einem Arzt geht die Praxis und auch das Betreibungsamt zu Recht davon aus, dass er Berufsperson und nicht Unternehmer ist, auch wenn er teilweise kostspielige, technische Einrichtungen und Geräte benutzt (Kurt Amonn/Fridolin Walther, a.a.O., § 23 N 25).