Dabei stellt zum Beispiel eine zur Patentierung angemeldete Erfindung ein übertragbares Vermögensrecht dar und ist somit pfändbar (Erwin Brügger, SchKG, Schweizerische Gerichtspraxis 1946–1984, Zürich 1984, N 130 zu Art. 92 SchKG mit Hinweisen). Nach dem Gesagten erscheint es der Aufsichtsbehörde als folgerichtig, auch bei der Praxisbewilligung eines Arztes grundsätzlich von einem pfändbaren Vermögenswert auszugehen. Zur wirtschaftlichen Existenz einer Person gehört die Möglichkeit, ihren Beruf auszuüben. Geschützt ist aber nicht jede wirtschaftliche Betätigung schlechthin, sondern nur die Berufstätigkeit im engeren Sinne.