Unpfändbar sind unter anderem die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Nach Georges Vonder Mühll (Basler Kommentar, SchKG II, Basel 1998, N 13 zu Art. 92 SchKG mit Verweisen) werden die oben genannten Begriffe von der Praxis weit ausgelegt. Dabei stellt zum Beispiel eine zur Patentierung angemeldete Erfindung ein übertragbares Vermögensrecht dar und ist somit pfändbar (Erwin Brügger, SchKG, Schweizerische Gerichtspraxis 1946–1984, Zürich 1984, N 130 zu Art. 92 SchKG mit Hinweisen).