Eine Verrechnung ist nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers ausgeschlossen, wenn die Kaution gesetzeskonform (d.h. bei einer Bank) hinterlegt worden ist (Art. 257e Abs. 3 OR; vgl. auch den Entscheid des Aargauer Obergerichts vom 14. November 1991, in: SJZ 1994, S. 332). Im vorliegenden Fall ist keine gesetzeskonforme Hinterlegung erfolgt. Denn aus der von der Gesuchsgegnerin bzw. ihrem Ehemann erstellten Abrechnung ist ersichtlich, dass die Mieter ihre Sicherheit bei der "swisscaution" geleistet haben. Die swisscaution ist keine Bank, sondern eine Versicherungsgesellschaft (vgl. die Erläuterungen auf www.swisscaution.ch/de).