Die Gesuchsgegnerin hat mehrere Positionen zur Verrechnung gestellt. Im Rahmen der provisorischen Rechtsöffnung wird der Betriebene befreit, wenn er glaubhaft machen kann, dass seine Schuld durch Verrechnung erloschen ist (Panchaud/Caprez, a.a.O., § 36). Bestand, Höhe und Fälligkeit der Gegenforderung muss nur glaubhaft gemacht werden, ein liquider Urkundenbeweis ist nicht erforderlich (Daniel Staehelin, a.a.O., N 93 zu Art. 82 SchKG). Unter anderem will die Gesuchsgegnerin die Kaution zur Verrechnung bringen. Eine Verrechnung ist nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers ausgeschlossen, wenn die Kaution gesetzeskonform (d.h. bei einer Bank) hinterlegt worden ist (Art.