Aus den Erwägungen: Ein Mietvertrag stellt nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung für den fälligen Mietzins eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG dar (Daniel Staehelin, Basler Kommentar, SchKG I, Basel 1998, N 14 zu Art. 82 SchKG; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 74). Es liegt mithin ein Titel zur provisorischen Rechtsöffnung vor. Der Richter hat die provisorische Rechtsöffnung auszusprechen, wenn der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Die Gesuchsgegnerin hat mehrere Positionen zur Verrechnung gestellt.