B. Gerichtsentscheide 3526 3526 Rechtsöffnung. Verrechnung. Der Betriebene kann im Rahmen der provisorischen Rechtsöffnung eigene Forderungen zur Verrechnung stellen (Art. 82 SchKG). Er wird befreit, wenn er glaubhaft macht, dass seine Schuld durch Verrechnung erloschen ist. Eine Leistung der Sicherheit bei der “swisscaution” berechtigt nicht zur Verrechnung.