Im Gegenteil ist es gemäss der Vernehmlassung des Betreibungsamtes Appenzeller Mittelland sehr unrealistisch, dass sich die diversen Probleme mit der Gewährung eines Rechtsstillstandes resp. mit dem blossen Hinauszögern lösen lassen. Damit sind die Voraussetzungen zur Gewährung eines Rechtsstillstandes offensichtlich nicht erfüllt, und die Beschwerde ist abzuweisen. AB SchK 12.06.2008 105 105