61 SchKG mit Verweisen). Vorliegend behauptet der Schuldner selbst nicht, er sei aufgrund seiner Krankheit nicht in der Lage, einen Vertreter einzusetzen oder er benötige mehr Zeit dazu, sondern macht lediglich geltend, dieses Unterfangen sei aussichtslos, da externe Personen ein entsprechendes Mandat abgelehnt hätten und in der Familie dafür in Frage kommende Personen selbst involviert seien und die Ausstellung von Zahlungsbefehlen veranlasst hätten. Kommt hinzu, dass er seine Bemühungen nicht belegt. Weiter ist die Krankheit von X. nicht für den Schuldenberg verantwortlich, sondern der angehäufte Schuldenberg war gemäss dem Arztzeugnis Auslöser für die psychische Dekompensation.