Ausgeschlossen ist der Rechtsstillstand demgegenüber in jenen Fällen, in denen die Zahlungsunfähigkeit schon vor der schweren Krankheit bestanden hat. Schliesslich ist es denkbar, einen Rechtsstillstand zu gewähren, wenn dieser es dem schwerkranken Schuldner erlaubt, seine finanziellen Verhältnisse dauerhaft zu sanieren, während die Fortsetzung des Verfahrens ihn ruinieren würde. Hierfür ist indessen vorauszusetzen, dass dadurch die Interessen der betreibenden Gläubiger nicht in unbilliger Weise beeinträchtigt werden (Thomas Bauer, a.a.O., N 7 ff. zu Art. 61 SchKG mit Verweisen).