selbst angesprochen. Und zwar muss die schwere Krankheit sich derart auswirken, dass dem Schuldner die Bestellung eines Vertreters nicht möglich oder zuzumuten ist. Dem Schuldner ist diesfalls der Rechtsstillstand solange zu gewähren, als er zur Bestellung eines Vertreters benötigt. Weiter vermag Insolvenz zufolge schwerer Krankheit einen Rechtsstillstand zu rechtfertigen, sofern die krankheitsbedingte Verdienstlosigkeit ursächlich für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners war. Ausgeschlossen ist der Rechtsstillstand demgegenüber in jenen Fällen, in denen die Zahlungsunfähigkeit schon vor der schweren Krankheit bestanden hat.