Aus den Erwägungen: Das Betreibungsamt kann einem schwerkranken Schuldner für eine bestimmte Zeit Rechtsstillstand gewähren (Art. 61 SchKG). Die Gewährung des Rechtsstillstands setzt eine schwere Krankheit voraus. Keine schwere Krankheit sind Schwangerschaft und Niederkunft, auch nicht eine depressive Verstimmung des Schuldners zufolge seiner finanziellen Bedrängnisse. Immerhin kann auch in diesen Fällen bei schwerwiegenden Komplikationen das Tatbestandsmerkmal der schweren Krankheit erfüllt sein (Thomas Bauer, Basler Kommentar, SchKG I, Basel 1998, N 4 zu Art. 61 SchKG mit Verweisen).