61 SchKG mit Verweisen). Ob der Beschwerdeführer hier schwer krank im Sinne des Gesetzes ist, ist für die Aufsichtsbehörde zumindest fraglich. Denn gemäss dem ärztlichen Zeugnis trat bezüglich der akuten psychischen Dekompensation, welche im letzten Jahr zu einer stationären Behandlung führte, im Verlaufe der anschliessenden Behandlung eine Besserung des psychischen Zustandes ein. Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen braucht diese Frage indessen nicht abschliessend behandelt zu werden. Entgegen dem Wortlaut der Bestimmung reicht eine schwere Krankheit allein nämlich nicht aus, um einen Rechtsstillstand zu begründen. Vielmehr muss der Rechtsstillstand aufgrund der gesam-