53 SchKG). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Domizilwechsels des Schuldners das in Art. 53 SchKG erwähnte Verfahrensstadium, das heisst die Ankündigung der Pfändung, noch nicht erreicht hatte. Demzufolge ist die Betreibung des Beschwerdeführers von dem am neuen Wohnort des Schuldners zuständigen Betreibungsamt Appenzeller Vorderland weiterzuführen und das Betreibungsamt Appenzeller Mittelland hat sich für das Fortsetzungsbegehren des Beschwerdeführers grundsätzlich zu recht als