hat. Nach Auffassung des beschwerdebeklagten Betreibungsamtes verhindert ein Domizilwechsel des Schuldners zwar nicht, dass ein Gläubiger Anschluss an eine bestimmte Gläubigergruppe erlangen kann, das Fortsetzungsbegehren jedoch beim Betreibungsamt am neuen Wohnsitz des Schuldners zu stellen ist. Eine trotz Wohnsitzwechsels am alten Wohnsitz erlassene Pfändungsankündigung ist nichtig (Ernst F. Schmid, Basler Kommentar, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, N 5 zu Art. 53 SchKG).