Der Pfändungsanschluss setzt im Einzelnen also den Vollzug einer Hauptpfändung voraus, an die sich weitere Gläubiger überhaupt anschliessen können. Sodann müssen gegen den Schuldner – aus anderen Betreibungen – weitere Fortsetzungsbegehren vorliegen (Amonn/Walther, a.a.O., § 25 N 7 ff.). Im Folgenden gilt es das Verhältnis dieser beiden Bestimmungen zueinander zu prüfen.