Darum bestimmt das Gesetz für die verschiedenen Betreibungsarten je einen Zeitpunkt, von dem an der Betreibungsort unverrückbar bleibt. In der Pfändungsbetreibung ist ein Domizilwechsel des Schuldners nach der Pfändungsankündigung unbeachtlich (Art. 53 SchKG; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetrei- bungs- und Konkursrechts, 8. Auflage, Bern 2008, § 10 N 39 f.). Alle Gläubiger, die innert 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung ihrerseits das Fortsetzungsbegehren stellen, nehmen an derselben teil (Art. 110 Abs. 1 SchKG). Der Pfändungsanschluss setzt im Einzelnen also den Vollzug einer Hauptpfändung voraus, an die sich weitere Gläubiger überhaupt anschliessen können.