Die vom Kantonsgericht St. Gallen gelieferte Begründung, auf die an dieser Stelle verwiesen wird, überzeugt. Im vorliegenden Fall steht deshalb der Weg an den ordentlichen Richter offen. Mithin ist die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters des Kantonsgerichts zu bejahen. KGP, 23.06.2008 101 101