Higi (Zürcher Kommentar, N 52 zu Art. 274e; vgl. auch Lachat/Stoll/Brunner, Das Mietrecht für die Praxis, 4. A., Zürich 1999, S. 76 ff.) ist der Auffassung, eine Einigung vor der Schlichtungsstelle führe zum Ausschluss des Klageweges. Demgegenüber ist das Kantonsgericht St. Gallen der Meinung, es sei der ordentliche Richter anzurufen, wenn im Rahmen der Prüfung der Gültigkeit eines Vergleichs über die Anwendbarkeit von privatrechtlichen Vorschriften zu entscheiden sei (GVP SG 1999 Nr. 47, S. 128. Im gleichen Sinne auch das Kantonsgericht Graubünden: PKG 2001 Nr. 7, S. 55 ff.). Die vom Kantonsgericht St. Gallen gelieferte Begründung, auf die an dieser Stelle verwiesen wird, überzeugt.