1bis ZPO) oder ausserordentlicherweise bei der Justizaufsichtskommission (Art. 280 ZPO). Im vorliegenden Fall hat die Schlichtungsstelle gestützt auf einen Vergleich einen Abschreibungsbeschluss erlassen. Der Kläger ficht den Vergleich wegen Willensmängeln an. Zu fragen ist, ob diese Anfechtung im Rahmen eines Rechtsmittels erfolgen müsste (und könnte) oder ob die Streitsache dem ordentlichen Richter, eben dem Einzelrichter des Kantonsgerichts, zu unterbreiten ist. Higi (Zürcher Kommentar, N 52 zu Art.