Aus den Erwägungen: Einer näheren Prüfung zu unterziehen ist die sachliche Zuständigkeit. Gestützt auf Art. 8 Ziff. 1ter der ZPO ist der Einzelrichter des Kantonsgerichts – ohne Streitwertbegrenzung – zuständig für Streitigkeiten aus der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen. Der Einzelrichter des Kantonsgerichts ist aber nicht etwa Rechtsmittelinstanz gegenüber Entscheiden der Schlichtungsstelle: Diese Zuständigkeit liegt ordentlicherweise beim Einzelrichter des Obergerichts (Art. 14 Ziff. 1bis ZPO) oder ausserordentlicherweise bei der Justizaufsichtskommission (Art. 280 ZPO).