Mietvertrag. Sachliche Zuständigkeit. Zur Beurteilung der Anfechtung eines vor der Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse geschlossenen Vergleichs wegen Willensmängeln ist der Einzelrichter des Kantonsgerichts als ordentlicher Richter zuständig (Art. 8 Ziff. 1ter ZPO).