Bei Subunternehmern ist dies gemäss Niggli/Gfeller gerade nicht der Fall. Deren Organisation liege nicht im Einflussbereich oder Machtbereich des Primärunternehmens. Entsprechend könne diesem auch nicht der Vorwurf mangelhafter Organisation gemacht werden (Niggli/Gfeller, a.a.O., N 67 zu Art. 102). Gestützt auf diese massgebende Lehrmeinung ist eine Verantwortlichkeit der Angeklagten als Primärunternehmerin für die ihr wohl vertraglich angeschlossenen, aber organisatorisch völlig selbständigen Subunternehmer ausgeschlossen. Entsprechend steht fest, dass die Angeklagte als Generalunternehmerin keine Verantwortung zu tragen hat für Fehler, die