zu Art. 102). Es kann jedoch festgestellt werden, dass zwischen der Angeklagten und sämtlichen in Frage kommenden Dritten eine vertragliche Verbindung bestand, so dass die Zurechnung unter diesem Gesichtspunkt nicht von vornherein als ausgeschlossen bezeichnet werden kann, war die Angeklagte doch als Generalunternehmerin mit ihren Subunternehmern durch ein Netz von vertraglichen Vereinbarungen eng verflochten. Wie Niggli/Gfeller zutreffend feststellen, ist in einer solchen Konstellation entscheidend, ob eine organisatorische Eingliederung des Täters in das Primärunternehmen besteht. Bei Subunternehmern ist dies gemäss Niggli/Gfeller gerade nicht der Fall.