Weiter ist zu prüfen, ob der Angeklagten ein Vergehen zugerechnet werden kann, das seinen Ursprung nicht in der internen Organisation der Angeklagten selbst hat, sondern durch einen Verantwortlichen begangen wurde, welcher für einen von der Angeklagten engagierten Subunternehmer gearbeitet hat. Nach der Lehre setzt die Zurechnung des Gewässerschutzvergehens voraus, dass der Täter in einer bestimmten Beziehung zum fraglichen Unternehmen steht.