Fachpersonen, nämlich die von der Angeklagten beigezogenen Ingenieure und Baufachleute, unmittelbar für die Einhaltung der Umwelt- und Gewässerschutzbestimmungen zuständig. Entsprechend steht fest, dass ein Fehler in der internen Organisation der Angeklagten ausgeschlossen werden kann, falls diese Fachleute ihre Verantwortung nicht wahrgenommen haben sollten. Weiter ist zu prüfen, ob der Angeklagten ein Vergehen zugerechnet werden kann, das seinen Ursprung nicht in der internen Organisation der Angeklagten selbst hat, sondern durch einen Verantwortlichen begangen wurde, welcher für einen von der Angeklagten engagierten Subunternehmer gearbeitet hat.