In der internen Organisation der Angeklagten ist dafür zweifellos ihr einziger Mitarbeiter, X., zuständig. Da die Angeklagte als Generalunternehmerin nur eine die Bauarbeiten koordinierende Funktion hatte, war sie für die Einhaltung der Umweltund Gewässerschutzbestimmungen nicht persönlich verantwortlich, sondern waren die von ihr vertraglich verpflichteten Subunternehmer als Fachpersonen dafür zuständig. Aus den in den Akten befindlichen Verträgen zwischen der Angeklagten und ihren Subunternehmern sowie den Einvernahmen der betreffenden Verantwortlichen ist ersichtlich, dass die Angeklagte die Bauleitung und damit auch die Verantwortung für die Einhaltung der geltenden Gewässerschutz-