333 Abs. 1 nStGB ist Art. 102 nStGB auch auf das Nebenstrafrecht, wozu auch die Strafbestimmungen des GSchG gehören, anwendbar. Zu prüfen ist, ob ein internes Organisationsverschulden im engeren Sinn vorliegt. Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn das Unternehmen eine mangelhafte Organisation aufweist, so dass die Tat keiner natürlichen Person zugerechnet werden kann. Die Feststellung der Anklage, es habe keine für den Umwelt- und Gewässerschutz verantwortliche Person bei der Angeklagten gegeben, ist verfehlt. In der internen Organisation der Angeklagten ist dafür zweifellos ihr einziger Mitarbeiter, X., zuständig.