1.2 Gemäss Art. 102 nStGB kann einem Unternehmen eine Straftat dann zugerechnet werden, wenn in diesem Unternehmen ein Verbrechen oder Vergehen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung sowie im Rahmen des Unternehmenszweckes begangen worden ist und die Tat aufgrund mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden kann. 1.3 Bei der Angeklagten handelt es sich zweifellos um ein Unternehmen. Wie oben bereits ausgeführt wurde, steht des Weiteren fest, dass mit der Verletzung von Art. 70 Abs. 1 lit. 1 GSchG ein Vergehen begangen wurde. Gemäss Art. 333 Abs. 1 nStGB ist Art.