nicht von einer Bagatelle oder einem unbedeutenden Einzelfall gesprochen werden könne und somit der Schadenfall viel früher entdeckt und die Ursache rascher hätte behoben werden müssen, wenn die “Verantwortlichkeiten” korrekt geregelt gewesen wären. Es läge somit ein typischer Fall von mangelhafter Organisation eines Unternehmens vor, weshalb Art. 102 StGB zur Anwendung gelange. 1.2 Gemäss Art.